rechtlich unmöglich. Es sei dem Beklagten nicht möglich, die von der Klägerin geforderte Zahlung auszuführen, zumal er sich dem Risiko einer Bestrafung nach Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Sanktionsverordnung i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) aussetzen würden. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Eine solche Unmöglichkeit führe dazu, dass die Fälligkeit der Forderung wegfalle, was Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung wäre.