Entsprechend liege bei der Bezahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung eine Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 OR vor. Indem russische Vertreter der C._____ im Verwaltungsrat der Klägerin seien, sei damit alleine schon das Kriterium f) von Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe zur Sanktionsverordnung (Führung der Geschäfte) erfüllt. Die Vertreter der C._____ führten, wenn auch nicht alleine, als Mitglieder des Verwaltungsrats die Klägerin mit. Weiter erhalte die C._____ jährlich Dividenden von der Klägerin. Damit sei auch das Kriterium e) von Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe erfüllt: Die C.___