2.2. Der Beklagte macht dagegen in seiner Beschwerde geltend, dass Zahlungen an die Klägerin von Schweizer Banken und wohl weltweit aufgrund der Sanktionen derzeit nicht möglich seien, was zu einer faktischen Unmöglichkeit einer Zahlung führe. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin nicht Sanktionsadressatin sei, sei die Tilgung der Forderung aufgrund der Weigerung der Banken zur Zahlung faktisch unmöglich. Entsprechend liege bei der Bezahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung eine Unmöglichkeit i.S.v.