Selbst wenn sich eine Bank weigere, einen Zahlungsauftrag zugunsten der Klägerin auszuführen, weil die Klägerin auf einer internen Sanktionsliste stehe, habe dies keine Auswirkungen auf den Bestand und die Fälligkeit der Forderung. Dabei handle es sich um eine interne Angelegenheit der Bank, welche strengere Sanktionskriterien als das SECO anwende und die Fälligkeit der Forderung nicht beeinflussen dürfe und könne. So stehe es dem Beklagten frei, auf andere Weise zu erfüllen, z.B. durch direkte Begleichung der Forderung beim Betreibungsamt. Vorliegend stelle dies somit lediglich eine Frage der Umsetzung dar und nicht der Fälligkeit der Forderung.