Gelder noch der Ressourcen der Klägerin verfügen könne. Da keines der in Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO enthaltenen Kriterien erfüllt sei, befinde sich die Klägerin nicht unter der Kontrolle der sanktionierten C._____. Die Sanktionsverordnung finde deshalb keine Anwendung auf die Klägerin. Der Einwand des Beklagten, die Forderung sei unmöglich geworden bzw. es bestehe keine Fälligkeit, sei folglich nicht zutreffend. Selbst wenn sich eine Bank weigere, einen Zahlungsauftrag zugunsten der Klägerin auszuführen, weil die Klägerin auf einer internen Sanktionsliste stehe, habe dies keine Auswirkungen auf den Bestand und die Fälligkeit der Forderung.