Gemäss der Sanktionsverordnung sei es verboten, Unternehmen auf der Sanktionsliste Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Verboten seien auch Zahlungen an Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines sanktionierten Unternehmens befänden. Unbestrittenermassen sei die Klägerin selbst, anders als die C._____, jedoch keine Sanktionsadressatin. Aufgrund der Zusammensetzung ihres Verwaltungsrats – zwei Mitglieder aus Angola und zwei Mitglieder aus Russland, wobei dem Präsidenten (einem angolanischen Vertreter) der Stichentscheid zukomme – könne die C._____ entgegen dem Beklagten nicht die Geschäfte der Klä-