Als gerichtlicher Entscheid berechtige dieser Schiedsspruch grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Der Beklagte mache geltend, die Klägerin falle unter die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: "Sanktionsverordnung"), weshalb die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung rechtlich unmöglich sei, was eine fehlende Fälligkeit der Forderung begründe. Gemäss der Sanktionsverordnung sei es verboten, Unternehmen auf der Sanktionsliste Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.