Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).