3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts bestätigte mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ZSU.2024.159 ab. 3.5. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 den im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.159 am 24. Januar 2025 gefällten Entscheid des Obergerichts ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: