2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers/Beklagten." Überdies stellte die Klägerin die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erteilte aufschiebende Wirkung sei unverzüglich aufzuheben. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei zu sistieren, bis im Verfahren ZSU.2024.159 ein Entscheid gefällt wurde, sei vollumfänglich abzuweisen."