2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Ausserdem ersuchte der Beklagte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Fällung eines Entscheids im Verfahren ZSU.2024.159. 3.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2024: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. -4-