3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgericht Aarau vom 22. November 2024 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 2'450.16.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.