von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerinin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 zu bezahlen."