2.3. Der Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2024 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.4. Am 22. Oktober 2024 reichte die Klägerin eine Noveneingabe und Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 22. November 2024: " 1. Der Gesuchstellerinin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Juli 2024) für den Betrag -3-