2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 2. September 2024 das mit Eingabe vom 30. August 2024 gestellte Gesuch des Beklagten um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren ZSU.2024.159 ab.