3.9. Somit hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nicht nachgewiesen hat. Folgerichtig hat sie die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet.