Zudem gilt das Erfordernis der Zustimmung nach Art. 125 Ziff. 3 OR gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nur dann, wenn der Private mit einer öffentlichrechtlichen Forderung des Gemeinwesens verrechnen möchte und nicht dann, wenn umgekehrt das Gemeinwesen die Verrechnung erklärt. Daraus, dass der Kläger im Zusammenhang mit den betreffenden Forderungen (allerdings nicht zwischen diesen Forderungen, sondern in Bezug auf die jeweiligen Kostenvorschussleistungen) ebenfalls Verrechnungen vornahm, kann die Beklagte entsprechend nichts ableiten.