3.7. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. Mai 2024) erklärte die Beklagte die Verrechnung ihrer Forderung von Fr. 12'694.00 aus dem Verfahren VZ.2021.36 (oben E. 3.6) mit -5- der Forderung des Klägers von Fr. 7'250.00 aus dem Verfahren ZVE.2022.36 (oben E. 3.5).