3.5. Die betriebene Forderung wurde mit dem Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2022.36 vom 12. Oktober 2023 (Gesuchsbeilage 2) begründet. Mit jenem Urteil (Dispositiv-Ziffer 4) wurden der Beklagten die Kosten jenes Verfahrens von Fr. 18'520.00 auferlegt und mit den in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 11'270.00 verrechnet. Es verblieb die (Rest-)Forderung von Fr. 7'250.00, für welche der Kläger vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung verlangte.