Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Forderung einverstanden sei (angefochtener Entscheid E. 4.4. und 4.5.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Tilgung der betriebenen Forderung (mangels Einwilligung des Klägers als Gemeinweisen zur Verrechnung mit dieser öffentlichenrechtlichen Forderung) nicht bewiesen sei und erteilte die definitive Rechtsöffnung.