3.3. Die Vorinstanz führte dazu mit Verweisen auf die juristische Literatur aus, das Gemeinwesen könne seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Die Privaten könnten hingegen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffent- lich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen zustimme. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Forderung einverstanden sei (angefochtener Entscheid E. 4.4. und 4.5.).