2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. 3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen.