2.2. Mit Stellungnahme datiert am 18. Mai 2024 (Eingang: 22. Mai 2024) beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Aufhebung der Betreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2024) für den Betrag von CHF 7'250.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.