1. Mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 7'250.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2024 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " ZVE.2022.36 Urteil vom 12.10.2023" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. April 2024 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2024 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 25. April 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zins) definitive Rechtsöffnung.