Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Auch die Gläubiger-, Schuldner- und Forderungsidentitäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste.