2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die Forderung weiter prüfen sollen, insbesondere da die Grundlage für die Betreibung klar benannt worden sei. Die Zeitspanne ergebe sich aus der unterzeichneten Fahrervereinbarung sowie den Monatsrechnungen. Die Klägerin reiche mit Beschwerde sodann eine beidseitige Kopie des Zahlungsbefehls ein (Beschwerde Ziff. 1). Die Unklarheiten betreffend Gläubiger- und Schuldneridentität hätten durch eine weitergehende Prüfung der Vorinstanz beseitigt werden können, insbesondere durch das Einholen weiterer Unterlagen. Die D._____ AG sei zur A._____ AG umfirmiert worden.