E._____" auf. Die Klägerin sei jedoch die A._____ AG, weshalb keine Gläubigeridentität gegeben sei. Auch die Schuldneridentität sei zu verneinen, da die Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet worden sei, aus dem Rechtsöffnungstitel jedoch nicht ersichtlich sei, ob sich mit diesem Vertrag der Beklagte oder die E._____ verpflichtet habe (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Schliesslich lasse sich aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Ausdruck der Fahrervereinbarung nicht feststellen, ob es sich bei der Unterschrift um eine elektronische Signatur handle. Dies wäre nur anhand des Originaldokuments in -4-