2. 2.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe es unterlassen, die Rückseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. aaa einzureichen, weshalb nicht eruiert werden könne, ob Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Das Rechtsöffnungsbegehren sei schon deshalb abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Zudem ergebe sich aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsgrund nicht, um welche Zeitspanne es sich bei diesem handle, womit der Schuldner nicht habe prüfen können, ob diese Schuld zurecht betrieben worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Rechtsöffnungstitel führe als Vertragsparteien die "D._____" und "B._____ / E._____" auf.