3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 9. Dezember 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Kulm zurückzuweisen. -3- 3.2. Der Beklagte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: