2.2. Der Beklagte liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 10. September 2024 angesetzten Frist nicht zum Rechtsöffnungsgesuch vernehmen. 2.3. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."