Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, die Gesuchstellerin auf das Fehlen der angekreuzten Beilagen hinzuweisen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Da die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, gilt sie nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverweigerung sind somit unbegründet.