Diesbezügliche Buchhaltungsunterlagen wurden dem Gesuch nicht beigelegt. Ob sie weiterhin selbständig tätig ist, bleibt ebenfalls im Dunkeln, hat die Beschwerdeführerin doch die Rubrik "Einkommen" im Formular um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt, obwohl sie z.B. unbestrittenermassen Unterhaltsbeiträge erhält (GB 7, S. 2; act. 3). Welche Belege angeblich mitgesendet wurden und vor Vorinstanz fehlten, substantiiert die Gesuchstellerin nicht. Die Heftklammern im Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Dezember 2023 wurden offenbar von der Kanzlei -7-