Die Mitwirkungspflicht gilt auch bei unkomplizierten Sachverhalten, bei komplexen Verhältnissen sind die Anforderungen jedoch höher. Vorliegend präsentieren sich die Gegebenheiten nicht derart einfach, wie die Gesuchstellerin dies darstellt. So war diese offenbar im Jahr 2021 im L._____ selbständig beschäftigt und erzielte ein Jahreseinkommen von Fr. 2'000.00. Hierbei handelt es sich offenbar um ein Bordell (GB 7, S. 16). Welcher Tätigkeit sie dort genau nachging, ergibt sich nicht aus den Akten. Diesbezügliche Buchhaltungsunterlagen wurden dem Gesuch nicht beigelegt.