Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege untersteht der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Diese wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkt (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3, 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713).