Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 3.2. Die Gesuchstellerin beantragte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Dezember 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Diesem Gesuch waren sieben -6-