Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gelte selbst bei anwaltlich vertretenen Unterhaltsberechtigen der Untersuchungsgrundsatz. Denn es nütze nichts, wenn Kinderalimente gesprochen würden, dann aber nicht vollstreckt werden könnten. Die Vorinstanz sei nach Treu und Glauben bzw. aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet, Unklarheiten aufzuklären bzw. bei der gesuchstellenden Partei nachzufragen. Die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteile seien nicht einschlägig. Die Gesuchstellerin biete an, alles einzureichen und habe den Antrag nach bestem Wissen ausgefüllt.