2.2. Die Gesuchstellerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Nachweise beigelegt und mitgesendet. Es sei unerklärlich, wo diese geblieben seien. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich nachfragen oder ihr eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Darin sei eine Verletzung des Zugangs zum Recht zu erblicken. In casu gehe es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, weshalb ein strengerer Massstab für die Abweisung des Gesuchs gelte. Die Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin anhören müssen, bevor sie den Entscheid gefällt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.