2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine Berechnung der Mittellosigkeit könne nicht durchgeführt werden. Sie habe die massgeblichen Faktoren in ihrem Gesuch lückenlos darzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Da die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sei, gelte die verschärfte Mitwirkungspflicht. Daher sei keine Nachfrist zur Einreichung von Unterlagen anzusetzen. Dem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Dezember 2023 liessen sich keine Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen entnehmen.