Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.28 / / nk (SR.2023.233) Art. 38 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch LL.M. Linda Dosch, Rechtsanwältin, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm im Rah- men des von ihr gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) gestellten Rechtsöffnungsgesuchs die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ab. 3. Gegen die ihr am 26. Januar 2024 zugestellte Verfügung erhob die Ge- suchstellerin am 5. Februar 2024 (bezeugt durch zwei Personen) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Januar 2024 (SR.2023.233 /rm) auf- zuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2. Eventualiter: Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Januar 2024 (SR.2023.233 /rm) aufzuheben und der Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege zur Wiedererwägung an das Bezirksgericht Kulm zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 4. Es sei eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). -3- 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). Die erst beschwerdeweise aufgelegten Nachweise betreffend den Mietzins der Gesuchstellerin, die Krankenkassenprämien für sie und ihre Kinder so- wie die Abrechnung für Holzerlöse (Beschwerdebeilagen [BB] 5, 6 und 10) stellen neue Beweismittel dar. Diese sind aufgrund des Novenverbots vor- liegend nicht zu berücksichtigen. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine Berechnung der Mittellosigkeit könne nicht durch- geführt werden. Sie habe die massgeblichen Faktoren in ihrem Gesuch lü- ckenlos darzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Da die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sei, gelte die verschärfte Mitwir- kungspflicht. Daher sei keine Nachfrist zur Einreichung von Unterlagen an- zusetzen. Dem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Dezember 2023 liessen sich keine Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen entnehmen. Es sei lediglich das ausgefüllte Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden. Dieses sei unvollständig und gebe kei- nen Überblick über die finanzielle Lage der Gesuchstellerin. Darüber hin- aus habe sie es unterlassen, entsprechende Unterlagen einzureichen. Es bleibe unklar, ob sie einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachgehe und ein Einkommen erziele. Gemäss Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2021 sei ein Einkommen von Fr. 2'000.00 deklariert worden. Die ak- tuellen Krankenkassenpolicen für die Gesuchstellerin und ihre Kinder fehl- ten. Darüber hinaus sei unklar, ob sie Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Ebenso sei der aktuelle Mietvertrag nicht eingereicht worden. Die Gesuchstellerin habe im Gesuch auf ihre Schulden verwiesen und diverse Zahlungsvereinbarungen eingereicht. Ob die Raten bezahlt worden seien, sei nicht belegt worden. Ferner sei unklar, ob die Schulden in einem -4- unmittelbaren Zusammenhang zum Grundbedarf stünden oder der Auf- rechterhaltung der Erwerbsfähigkeit dienten. 2.2. Die Gesuchstellerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe ih- rem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Nachweise beigelegt und mit- gesendet. Es sei unerklärlich, wo diese geblieben seien. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich nachfragen oder ihr eine kurze Nachfrist ansetzen müs- sen. Darin sei eine Verletzung des Zugangs zum Recht zu erblicken. In casu gehe es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, weshalb ein strengerer Massstab für die Abweisung des Gesuchs gelte. Die Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin anhören müssen, bevor sie den Ent- scheid gefällt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gelte selbst bei anwaltlich vertretenen Unterhaltsberechtigen der Untersuchungsgrund- satz. Denn es nütze nichts, wenn Kinderalimente gesprochen würden, dann aber nicht vollstreckt werden könnten. Die Vorinstanz sei nach Treu und Glauben bzw. aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet, Unklarheiten aufzuklären bzw. bei der gesuchstellenden Partei nachzufra- gen. Die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteile seien nicht ein- schlägig. Die Gesuchstellerin biete an, alles einzureichen und habe den Antrag nach bestem Wissen ausgefüllt. Der Sachverhalt sei überschaubar. Sie lebe mit ihren beiden Kindern zusammen, gehe keiner Arbeit nach und habe hohe Schulden. Bei einem sehr einfach gelagerten Sachverhalt könn- ten nicht die gleichen Kriterien angelegt werden wie bei einem komplizier- ten. Die Gesuchstellerin habe bei der E._____ AG Fr. 2'583.25 Schulden, ein Privatdarlehen und eine Zahlungsverpflichtung bei der H._____ AG. Ferner bestünden Schulden bei der I._____ (Fr. 3'486.05) und bei K._____ (Fr. 2'047.86). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. -5- Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 3.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3) Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 3.2. Die Gesuchstellerin beantragte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 15. De- zember 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Diesem Gesuch waren sieben -6- Beilagen beigefügt, wobei die Beilage 7 den Titel "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Anlagen" trug (act. 7). Im beiliegenden Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" kreuzte die Gesuch- stellerin bei der Ziff. 11 Beilagen "Mietvertrag", "Krankenkassen-Prämien- ausweise" sowie "letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) und letzte detaillierte Steuerveranlageverfügung" an. Weitere Urkunden wurden nicht aufgeführt (Gesuchsbeilage [GB] 7, S. 4). Dem Gesuch lag eine Zahlungsvereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der H._____ AG vom 15. Dezember 2022, ein Darlehensvertrag zwischen ihr und C._____ vom 15. August 2022, eine Ratenvereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der E._____ AG, eine Rechnung der K._____ lautend auf den Beklagten sowie die Steuerveranlagungsverfügung 2021 bei (GB 7, S. 5 ff.). Weder ein Mietvertrag noch Krankenkassen-Prämienaus- weise waren beigefügt. Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege un- tersteht der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Diese wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkt (Urteile des Bundes- gerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprü- fen (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3, 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). Die Mitwirkungspflicht gilt unabhängig vom Verfahren, in welchem das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, auch in solchen be- treffend Kindesunterhalt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022). Demnach spielt es keine Rolle, dass die Gesuchstelle- rin mit der Eingabe vom 15. Dezember 2023 Unterhaltsansprüche durch- setzen wollte. Es gilt betreffend Abweisung des Gesuchs kein strengerer Massstab. Die Mitwirkungspflicht gilt auch bei unkomplizierten Sachverhal- ten, bei komplexen Verhältnissen sind die Anforderungen jedoch höher. Vorliegend präsentieren sich die Gegebenheiten nicht derart einfach, wie die Gesuchstellerin dies darstellt. So war diese offenbar im Jahr 2021 im L._____ selbständig beschäftigt und erzielte ein Jahreseinkommen von Fr. 2'000.00. Hierbei handelt es sich offenbar um ein Bordell (GB 7, S. 16). Welcher Tätigkeit sie dort genau nachging, ergibt sich nicht aus den Akten. Diesbezügliche Buchhaltungsunterlagen wurden dem Gesuch nicht beige- legt. Ob sie weiterhin selbständig tätig ist, bleibt ebenfalls im Dunkeln, hat die Beschwerdeführerin doch die Rubrik "Einkommen" im Formular um un- entgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt, obwohl sie z.B. unbestrittener- massen Unterhaltsbeiträge erhält (GB 7, S. 2; act. 3). Welche Belege angeblich mitgesendet wurden und vor Vorinstanz fehlten, substantiiert die Gesuchstellerin nicht. Die Heftklammern im Rechtsöff- nungsgesuch vom 15. Dezember 2023 wurden offenbar von der Kanzlei -7- der Vorinstanz entfernt. Die Heftklammer der GB 7, welche das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die entsprechenden Beilagen beinhaltet, befindet sich noch darin. Daher ist es unwahrscheinlich, dass sich weitere Beilagen zum URP-Gesuch im entsprechenden Umschlag befunden ha- ben, wie es die Gesuchstellerin behauptet, ansonsten diese beigeheftet wären. Auch dem Doppel der Gesuchsbeilagen lassen sich keine anderen Beilagen entnehmen. Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, die Gesuchstellerin auf das Feh- len der angekreuzten Beilagen hinzuweisen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Da die Ge- suchstellerin anwaltlich vertreten ist, gilt sie nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverweigerung sind somit unbegründet. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abge- wiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Januar 2024 von vorn- herein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus