3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Damit erübrigen sich Darlegungen zum Antrag auf Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 20. November 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.