Da der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, konnte seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zurecht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen. Im Übrigen war das Gericht nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus irgendetwas zu Gunsten des Gesuchstellers ergibt (Urteile des Bundesgerichts 4A_457/2021 vom 18. Februar 2022 E. 1.5, 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2).