Der Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Es oblag ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Mitwirkungspflicht). Er ist dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat es sogar versäumt, die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs zu nutzen und seine komplizierten Einkommensverhältnisse klar und gründlich darzulegen. Da der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, konnte seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden.