Der Gesuchsteller räumte beschwerdeweise ein, dass der Vorinstanz nicht alle Belege zu seinem Einkommen vorgelegen hätten, weshalb er diese nachreiche. Die der Vorinstanz nicht vorgelegenen Unterlagen sowie damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen sind angesichts des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor). Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten war, gilt er nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Der Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können.