62 und GB 14, S. 5). Zudem legte der Gesuchsteller eine Arbeitgeberbescheinigung der O._____ AG vom 16. Juli 2024 zuhanden der Arbeitslosenversicherung zu den Akten (VA, GB 11, S. 1). Demnach scheint er ebenfalls Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Deren Höhe lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Insbesondere sind die Zahlungen auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen erkennbar, was sodann Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen betreffend Vermögen weckt. Insgesamt stellen sich die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers als sehr komplex dar, weshalb an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation auch höhere Anforderungen gestellt werden durften.