2.3.2.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Einreichung sämtlicher Lohnausweise bzw. Ausweise über Ersatzeinkommen des Jahres 2023, sämtlicher Lohnabrechnungen bzw. Belege über Ersatzeinkommen des Jahres 2024, derzeit gültiger Arbeitsverträge, Belege über Vermögen (Kontoauszüge per 21. Juni 2024), Belege über Schulden per 21. Juni 2024, Belege über den aktuellen Mietzins/die aktuellen Wohnkosten, Belege über allfällige Berufsauslagen (z.B. Arbeitswegkosten), Belege für allfällige bisher geleistete Unterhaltszahlungen und Steuererklärungen der Jahre 2022 und 2023 (vollständig mit Belegen) innert 20 Tagen auf (VA, act. 38 f.).