Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lagen nicht alle notwendigen Belege zum Nachweis seiner Mittellosigkeit bei, so fehlten z.B. Arbeitsverträge, ein Mietvertrag oder Belege zum Vermögen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Vermögenswerte, seines Einkommens und seines Bedarfs beibringen können. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Sie hätte das Gesuch schon in diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abweisen können.