2.3.2. 2.3.2.1. Der Gesuchsteller beantragte am 21. Juni 2024 bei der Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, er sei in einem 100%-Pensum tätig, sein Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 6'091.00 und sein erweitertes Existenzminimum Fr. 5'100.00. Er werde von zahlreichen Gläubigern betrieben und erhalte Prämienverbilligungen (VA, act. 6 und 12). Zum Nachweis seiner Mittellosigkeit reichte er u.a. einen Lohnausweis über seine Tätigkeit bei der H._____ und D.___