Die bis zur Auflösung des Mandates (offenbar nach dem 24. September 2024, VA, act. 55; Beilage 1 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Oktober 2024) erfolgten Handlungen muss er sich anrechnen lassen. Die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die unvollständige Einreichung der Unterlagen durch seinen ehemaligen Rechtsanwalt nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, erweisen sich als unbehelflich. Ob eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. -5-