Sind die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen ein; dieser muss sämtliche mit der Ausübung der Vollmacht zusammenhängende Handlungen des Vertreters gegen sich gelten lassen (ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 32 OR). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. Juni 2024 bzw. im Zeitpunkt der Nachbesserung des Gesuchs am 24. September 2024 war der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers berechtigt, diesen zu vertreten. Die bis zur Auflösung des Mandates (offenbar nach dem 24. September 2024, VA, act.