2.2. Der Gesuchsteller bevollmächtigte seinen ehemaligen Rechtsvertreter am 19. Juni 2024 (VA, Gesuchsbeilage [GB] 1). Vorliegend handelte der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers als sein direkter Stellvertreter nach Art. 32 OR. Die der Vorinstanz eingereichte Vollmacht beinhaltet auch das Recht, zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers vor allen Gerichten zu handeln (VA, GB 1). Sind die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen ein;